Die Evangelische Volkspartei (EVP) Bezirk Laufenburg ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB und gehört als Bezirkspartei der EVP Aargau sowie der EVP Schweiz an.
Der Verein bezweckt die Förderung einer sachbezogenen Politik auf der Grundlage des Evangeliums.
Jede natürliche Person, die im Bezirk Laufenburg wohnt, das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat und sich im Grundsatz zu den programmatischen Grundlagen der EVP Schweiz und der EVP Aargau bekennt, kann Mitglied werden.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand. Wer neu in den Bezirk Laufenburg zieht und bereits an einem andern Ort Mitglied der EVP ist, wird ohne weiteres Mitglied der EVP Bezirk Laufenburg.
Der Austritt ist schriftlich bekannt zu geben und kann jederzeit erfolgen. Die laufenden Beiträge sind jedoch bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten.
Die Mitgliedschaft in der Bezirkspartei erlischt, sobald das Mitglied nicht mehr im Bezirk Laufenburg wohnt.
Ein Mitglied, welches der Sache der Partei oder dem Parteiprogramm entgegen handelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist in erster Instanz der Rekurs an die Mitgliederversammlung und in zweiter und letzter Instanz an den Kantonalvorstand möglich.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung auf Antrag des Parteivorstandes festgesetzt und darf Fr. 200.— nicht übersteigen. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorübergehend, ganz oder teilweise vom Mitgliederbeitrag der Regionalpartei befreien.
Zur weiteren Stärkung der Finanzlage werden Sammelaktionen bei Mitgliedern, Parteifreunden, Gönnern und Firmen durchgeführt.
Die kommunalen Behördenmitglieder entrichten neben dem Parteibeitrag zusätzlich einen jährlichen Beitrag aus den Einnahmen ihrer Behördentätigkeit.
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der EVP Bezirk Laufenburg. Sie ist jährlich bis spätestens Ende Mai durch den Vorstand einzuberufen. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste. Mindestens 1/5 der Mitglieder kann mit schriftlicher Begründung eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.
g) Anträge der Mitglieder
Die Parteiversammlung dient der Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen und öffentlichen Fragen. Sie hat auch über die Bezeichnung eigener Wahlkandidatinnen und -kandidaten zu befinden. Die Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Parteiversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten verlangt. Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Durchführung.
Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der drei bis sieben Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Neben den gewählten Mitgliedern wird der Vorstand durch die Parteivertreter in der Exekutive und der Legislative von Amtes wegen ergänzt.
Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Folgende Aemter sollen jedoch besetzt werden: Vizepräsident, Kassier und Aktuar. Zum Zwecke der Arbeitsteilung hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzusetzen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen für die Mitarbeit beizuziehen.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und die Parteiversammlung vor. Er vertritt die Partei gegenüber Dritten.
Die Revisionsstelle besorgt die Kontrolle des Rechnungswesens und erstattet hierüber der Generalversammlung schriftlich Bericht.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidiums und eines Mitgliedes des Vorstandes.
Für die Verbindlichkeiten der EVP Bezirk Laufenburg haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 13 Statutenänderung
Eine Statutenänderung kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Anträge für eine Statutenrevision müssen mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen, damit sie an dieser behandelt werden können.
Zur Auflösung der EVP-Bezirkspartei bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen und die Parteiakten sind in diesem Falle der Kantonalpartei treuhänderisch zu übergeben. Bei einer allfälligen Neugründung innerhalb von fünf Jahren werden sie durch diese wieder zur Verfügung gestellt.
Diese Statuten wurden am 28. April 2006 durch die Generalversammlung genehmigt.
Evangelische Volkspartei Bezirk Laufenburg
Die Präsident/In: Der Aktuar/In:
Statuten durch die Geschäftsleitung der Evangelischen Volkspartei Aargau eingesehen und genehmigt am …………….
Evangelische Volkspartei Aargau
Der Präsident: Die Parteisekretärin: